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400 23 66

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 22. August 2023 (400 23 66)

Basel-Landschaft · 2023-08-22 · Deutsch BL

Forderung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Gegen erstinstanzliche Endentscheide kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO Berufung erhoben werden, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Vorliegend hat das Kantonsgericht die Berufung vom 6. März 2023 gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 18. Oktober 2022 zu beurteilen. Mit diesem erstinstanzlichen Endentscheid bejahte die Vorinstanz den klageweise geltend gemachten Anspruch des Berufungsbeklagten gegenüber dem Berufungskläger von CHF 15'266.85 zuzüglich 5% Zins seit 23. Januar 2021 und hiess die Klage dementsprechend unter Kostenfolgen zu Lasten des Berufungsklägers vollumfänglich gut. Der Streitwert im vorliegenden Prozess nach den zuletzt beim Zivilkreisgericht aufrechterhaltenen Rechtsbegehren liegt demnach über der für eine Berufung erforderlichen Streitwertgrenze von CHF 10'000.00. Der begründete Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 18. Oktober 2022 wurde dem Berufungskläger gemäss Rückschein der Schweizerischen Post am 3. Februar 2023 zugestellt. Der letzte Tag der 30-tägigen Frist fiel somit auf Sonntag, 5. März 2023, so dass die Rechtsmittelfrist am Montag, 6. März 2023, endete (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Die gleichentags bei der Post zum Versand aufgegebene Berufung erfolgte somit fristgerecht (Art. 142 f. ZPO). Der Berufungskläger rügt mit seiner Berufung vom 6. März 2023 die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz und Rechtsverletzungen im angefochtenen Entscheid, namentlich die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine fehlerhafte Anwendung von Art. 1 OR, Art, 18 OR sowie Art. 364 OR, mithin allesamt zulässige Berufungsgründe (Art. 310 ZPO). Da auch die weiteren Formalien und Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 ZPO), insbesondere auch der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt wurde, ist auf die Berufung einzutreten. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. c EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte, welche, wie im vorliegenden Fall, im vereinfachten Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig (§ 6 Abs. 1 lit. c EG ZPO). 2.1 Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO können neue Tatsachen und Beweismittel im Rechtsmittelverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Neue rechtliche Begründungen sind von dieser Bestimmung nicht erfasst und können im kantonalen Berufungsverfahren unbeschränkt vorgebracht werden, was sich insbesondere aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ergibt (BGer 4A_519/2011 E. 2.1; BSK ZPO- Spühler , 2017, Art. 317 ZPO N 12; Reetz / Hilber in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., 2016, Art. 317 ZPO N 31, 33; BK ZPO- Sterchi , 2012, Art. 317 ZPO N 3). Zum Vorbringen sog. unechter Noven, von Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel zu einem Sachverhalt, welcher sich bereits vor Abschluss des vorinstanzlichen Verfahren verwirklicht hat, ist zudem auf die strenge Praxis des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach der Rechtsmittelkläger die Gründe detailliert darzulegen habe, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz habe vorbringen können (vgl. etwa BGE 143 III 43, E. 4.1). 2.2 Der Berufungsbeklagte führte in seiner Berufungsantwort aus, der Berufungskläger habe im Berufungsverfahren erstmals behauptet, der vorliegend im Streit stehende Vertrag sei nicht mit ihm, sondern, eventualiter für den Fall der Verneinung eines Vertragsabschlusses mit der C. ____ GmbH, mit der einfachen Gesellschaft «Gebrüder B. ____», bestehend aus ihm und seinen beiden Brüdern, geschlossen worden. Ob diese Behauptung ein bei der Entscheidfindung im Berufungsverfahren zu berücksichtigendes Novum darstellt oder nicht, muss das Kantonsgericht jedoch nur zu beurteilen, wenn es - anders als die Vorinstanz - im Folgenden zum Schluss gelangen sollte, dass die Passivlegitimation des Berufungsklägers verneint werden müsste. 2.3 In seiner freiwilligen Replik monierte der Berufungskläger, der Berufungsbeklagte habe erstmals im Berufungsverfahren in seiner Berufungsantwort behauptet, dass der Aushub infolge von Aufschüttungen um die Baugrube grösser gewesen sei als gemäss Ausmass, weshalb diese Behauptung verspätet erfolgt sei. Der Berufungsbeklagte wies allerdings in seiner Berufungsantwort (S. 14, «Ad Ziffer 44 bis 50 [S. 17 bis S. 20 der Berufung]») zurecht darauf hin, dass er bereits an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf bestehende Aufschüttungen aufmerksam gemacht habe, welche abzutragen gewesen seien. Entsprechende Ausführungen des Rechtsvertreters des Berufungsbeklagten sind in der Tat auf S. 2 des Protokolls der zivilkreisgerichtlichen Hauptverhandlung vom 18. Oktober 2022 zu finden. Im Weiteren gab der Berufungsbeklagte persönlich im Rahmen der erstinstanzlich durchgeführten Parteibefragung zu Protokoll, dass es vom Keller des abgerissenen Altbaus einen Hohlraum gegeben habe, welchen er als Baggerführer mit dem Material aus dem Abtragen der Aufschüttungen gefüllt habe (vgl. S. 5 des Protokolls der zivilkreisgerichtlichen Hauptverhandlung vom 18. Oktober 2022). Demgemäss ist der novenrechtliche Einwand des Berufungsklägers ungerechtfertigt. 3.1 Der Berufungskläger moniert mit seiner Berufung zur Sache, die Vorinstanz habe vorliegend fälschlicherweise seine Passivlegitimation bejaht, obwohl nicht zwischen den Prozessparteien, sondern zwischen dem Berufungsbeklagten und einer Drittpartei ein Vertrag zustande gekommen sei. Das Zivilkreisgericht verwies im angefochtenen Entscheid vom 18. Oktober 2022 zur Frage der Passivlegitimation des ins Recht gefassten Berufungsklägers auf die Voraussetzungen der Stellvertretung, wonach bei Handeln einer Partei in fremdem Namen der Stellvertreter dem Dritten gegenüber spätestens bei Vertragsschluss ausdrücklich oder konkludent zu erkennen zu geben habe, dass er den Vertrag im Namen des Vertretenen abschliesse. Bezogen auf den vorliegenden Fall führte der Vorderrichter sodann aus, dass der Berufungsbeklagte offenbar auf Wunsch des Berufungsklägers die Rechnungen für seine Bemühungen an die C. ____ GmbH adressiert habe. Dieser Umstand allein habe indessen nicht zur Folge, dass diese GmbH Vertragspartnerin sei. Die Firma C. ____ GmbH erscheine ausser als Rechnungsadresse auf keinem Dokument und werde auch bei den diversen, vom Berufungskläger unterzeichneten Fuhrscheinen und der Skizze des Ausmasses nirgendwo ersichtlich. Weshalb die GmbH einen solchen Auftrag erteilen sollte, liege ebenso wenig auf der Hand, zumal diese weder Eigentümerin des betroffenen Grundstückes sei, noch ihr Zweck «Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Hauswartung, Gartenbau, Sanitär und Schreinerei» nahelege, die Bauleitung oder Organisation eines Neubaus für die Eigentümer zu übernehmen. Eine entsprechende Beauftragung der GmbH liege nicht vor. Der Berufungskläger sei die einzige Ansprechperson für den Berufungsbeklagten gewesen. Er habe unbestrittenermassen mit dem Berufungsbeklagten den Kubikmeterpreis verhandelt und die Gegebenheiten vor Ort, sowohl vor Auftragserteilung als auch nach Abschluss der Aushubarbeiten begutachtet, wobei keine (weitere) Personen der C. ____ GmbH anwesend gewesen seien. Der Berufungskläger habe zudem sämtliche Fuhrscheine mit seinem Namen unterzeichnet. Im Weiteren bestehe zwischen diesem und der besagten GmbH keine rechtliche Verbindung. Hinzukomme, dass der Berufungskläger die Raten der ersten Rechnung in eigenem Namen bezahlt habe, was darauf schliessen lasse, dass er Auftraggeber und Vertragspartner des Berufungsbeklagten sei und die C. ____ GmbH lediglich als Rechnungsadresse fungiert habe. Der Berufungskläger habe selber erklärt, dass er und seine Brüder beschlossen hätten, die C. ____ GmbH als Auftraggeberin «dazwischenzuschalten», ohne dass der Wille, die GmbH rechtlich zu verpflichten, ersichtlich sei. Der Berufungskläger habe den Berufungsbeklagten nicht nachweislich darauf aufmerksam gemacht, dass nicht er, sondern die GmbH Vertragspartnerin für die Aushubarbeiten sei. Nur aufgrund der Zustelladresse der Rechnung, habe der Berufungsbeklagte nicht davon ausgehen müssen, dass er einen Vertrag mit der C. ____ GmbH geschlossen habe. 3.2 Der Berufungskläger macht berufungsweise geltend, diese Ausführungen der Vorinstanz seien unzutreffend und das von ihr angewandte Vorgehen unhaltbar. Es sei nicht an ihm, den Vertrag des Berufungsbeklagten mit der C. ____ GmbH nachzuweisen. Vielmehr sei der Berufungsbeklagte für den Vertragsschluss mit dem Berufungskläger behauptungs- und beweisbelastet. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei gerade nicht erstellt, dass zwischen den vorliegenden Prozessparteien ein Vertrag zustande gekommen sei. So habe ein tatsächlicher Konsens darüber bestanden, dass der Vertrag zwischen dem Berufungsbeklagten und der C. ____ GmbH geschlossen worden sei. Die Vorinstanz habe den Vertragsschluss zwischen dem Berufungsbeklagten und dem Berufungskläger mit der Anwendung des Vertrauensprinzips begründet. Dieses dürfe im vorliegenden Fall jedoch nicht zur Anwendung gelangen. Die Anwendung des Vertrauensprinzips setze voraus, dass zwischen den Parteien kein tatsächlicher Konsens bestehe. Bei Vorliegen eines tatsächlichen Konsenses, fehle es an der Notwendigkeit, eine Auslegung gestützt auf das Vertrauensprinzip vorzunehmen. Im vorliegenden Fall habe zwischen den Prozessparteien ein tatsächlicher Konsens bestanden, dass der streitgegenständliche Vertrag für Aushubarbeiten mit der C. ____ GmbH geschlossen werde. Der Berufungskläger habe sich gerade nicht privat verpflichten wollen. Der Berufungsbeklagte habe nicht bloss seine Rechnung an die C. ____ GmbH ausgestellt, sondern habe gegen diese auch die Betreibung eingeleitet, nachdem die Rechnung unbezahlt geblieben sei. Dies sei erstellt und unter den Parteien unbestritten. Die Vorinstanz habe die Tatsache, dass der Berufungsbeklagte die Betreibung gegen die C. ____ GmbH (und nicht gegen den Berufungskläger) eingeleitet habe, ignoriert. Sie habe dadurch eine wesentliche, rechtserhebliche Tatsache ohne jede Begründung unberücksichtigt gelassen. Nebst der unvollständigen Sachverhaltsdarstellung stelle dies auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Im Weiteren sei die Feststellung der Vorinstanz, dass der Berufungskläger die Raten der ersten Rechnung in eigenem Namen bezahlt habe, was die Vorinstanz als Beleg für den Vertragsschluss mit dem Berufungsbeklagten werte, aktenwidrig. Die fraglichen Zahlungen seien vielmehr, wie den Buchungsdetails entnommen werden könne, von der «Einfache(n) Gesellschaft B. ____» geleistet worden. Die Vorinstanz habe ihre Schlussfolgerung, dass der Berufungskläger der Auftraggeber sei, folglich aus der Tatsache, dass er die Rechnung des Berufungsbeklagten persönlich bezahlt habe, gestützt. Nach der Argumentation der Vorinstanz wäre der Vertrag gestützt auf die Buchungsdetails mit der einfachen Gesellschaft B. ____ geschlossen worden, da diese die Rechnung des Berufungsbeklagten bezahlt habe. 3.3 Der Berufungsbeklagte bestreitet das Vorliegen eines tatsächlichen Konsenses zum Vertragsabschluss, wie er von der Gegenpartei behauptet wird. Zu berücksichtigen sei, dass dem Berufungsbeklagten ausschliesslich der Berufungskläger für Fragen und Anliegen gegenübergestanden habe. Dieser habe die Fuhrscheine und auch die Ausmass-Skizze unterzeichnet. Es würden keine Hinweise dafür geben, dass die C. ____ GmbH als Vertragspartnerin in Erscheinung getreten sei, geschweige denn durch den einzig handelnden Berufungskläger in irgendeiner Weise hätte vertreten sein sollen. Im Weiteren werde nicht dargetan, inwiefern aufgrund der Rechnungsstellung an die C. ____ GmbH ein tatsächlicher Konsens über einen Vertragsabschluss mit besagter Gesellschaft bestanden haben soll. Entscheidend sei allein, dass unter den Parteien auch noch anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Zivilkreisgericht das Zustandekommen einer Einigung unter ihnen bezüglich Aufladen und Abführen von Aushub zu einem bestimmten Kubikmeterpreis unumstritten gewesen sei. Ob die beiden Teilzahlungen an die erste Rechnungstellung des Berufungsbeklagten vom Berufungskläger persönlich oder laut Zahlungshinweis auf dem Bankbeleg im Auftrag der einfachen Gesellschaft B. ____ erfolgt sei, sei unerheblich in Bezug auf die damit erstellte Tatsache, dass die Zahlung gerade nicht durch die C. ____ GmbH geleistet worden sei. Der Berufungsbeklagte habe mittels diesen Bankbelegen zusätzlich aufgezeigt, dass die C. ____ GmbH nicht Vertragspartner sein könne. 3.4 Der Berufungsbeklagte machte vor dem Zivilkreisgericht einen Anspruch aus Werkvertrag gemäss Art. 363 OR auf Entschädigung für Aushubarbeiten auf der Parzelle XXXX, Grundbuch Y. ____, und Abtransport des Aushubmaterials zu einem Preis von CHF 38.00 pro Kubikmeter (inkl. Depotgebühr) gegenüber dem Berufungskläger geltend. Wesentliche Merkmale des Werkvertrags sind auf Seiten des Unternehmers die Pflicht zur Herstellung eines Werkes sowie auf Seiten des Auftraggebers, Bauherrn oder Bestellers die Pflicht zur Leistung einer Vergütung oder eines Werklohnes (Art. 363 OR; statt vieler: BSK OR I- Zindel/Schott , 7. Aufl., 2020, Art. 363 N 2 ff.). Will eine Partei für entsprechende Arbeiten eine Vergütung vom Besteller und Auftraggeber einfordern, hat sie für die konkrete Auftragserteilung samt Einigung über die Höhe des Werklohnes Beweis zu erbringen (Art. 8 ZGB). Die Vorinstanz stellte in diesem Zusammenhang in sachverhaltlicher Hinsicht fest, der Berufungskläger sei dem Berufungsbeklagten als einzige Ansprechperson zur Verfügung gestanden. Er habe sein Einverständnis zum verhandelten Kubikmeterpreis erklärt und die Begebenheiten mit dem Berufungsbeklagten vor Ort vor Auftragserteilung begutachtet. Dass der Berufungsbeklagte den Auftrag für den Aushub der Baugrube tatsächlich erhalten hat, die entsprechenden Arbeiten ausgeführt sowie den Abtransport organisiert und koordiniert hat, ist unter den Parteien zudem nicht umstritten. Die Vorinstanz ging bei dieser Ausgangslage von einem Vertragsschluss zwischen den Prozessparteien aus, was im Lichte von Art. 363 OR in Verbindung mit Art. 8 ZGB und Art. 55 ZPO nicht zu beanstanden ist. Der Berufungskläger bestritt auch die eigene Auftragserteilung nicht. Hingegen stellte er sich auf den Standpunkt, es habe unter den Parteien ein tatsächlicher Konsens bestanden, dass der zur Diskussion stehende Vertrag nicht zwischen den Prozessparteien, sondern zwischen dem Berufungsbeklagten und der C. ____ GmbH abgeschlossen worden sei. Der Berufungsbeklagte hat einen Vertragsschluss mit der C. ____ GmbH sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch in seiner Berufungsantwort ausdrücklich bestritten. Aus welchem vorinstanzlich vorgetragenen Sachverhalt, welcher sich zeitlich vor der Auftragserteilung verwirklicht haben muss, der Berufungskläger diesen Vertragsschluss mit der GmbH ableitet, wird in der Berufung nicht dargelegt. Es bleibt bei der blossen von der Gegenpartei stets bestrittenen Behauptung. Einzige Indizien, welche der Berufungskläger im Zusammenhang mit dem behaupteten Vertragsschluss zwischen dem Berufungsbeklagten und der C. ____ GmbH anführte, waren die Adressierung der Rechnungen nach erfolgter Auftragsausführung an die genannte GmbH und die noch später erfolgte Einleitung einer Betreibung gegen die C. ____ GmbH durch den Berufungsbeklagten. Inwiefern diese Tatsachen für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses rechtserheblich sein sollen, ist für das Kantonsgericht nicht nachvollziehbar. Selbst wenn diese als Indizien für einen entsprechenden Vertragsschluss mit der GmbH taugen würden, würde ein rechtsgenüglicher Nachweis daran scheitern, dass der Berufungskläger die Erklärung schuldig geblieben ist, inwiefern der C. ____ GmbH ein Geschäftswille für diesen Vertrag zuzurechnen ist und dementsprechend eine Ermächtigung zum Abschluss des Vertrags durch den Berufungskläger in ihrem Namen vorliegen soll. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung einer fehlenden Verbindung des Berufungsklägers zur C. ____ GmbH liess er unkommentiert. Dementsprechend ist für das Kantonsgericht bindend, dass der Berufungskläger weder Geschäftsführer oder Gesellschafter der besagten GmbH noch für dieselbe zeichnungsberechtigt ist. Ebenso wenig war der Berufungskläger zum Zeitpunkt der Auftragserteilung Angestellter der C. ____ GmbH. Dass der Berufungsbeklagte gegen die C. ____ GmbH eine Betreibung eingeleitet hat, taugt nicht als Indiz für eine vertragliche Bindung, weil der Berufungsbeklagte das Betreibungsbegehren nicht zu begründen hatte und ihm als juristischer Laie bei der Einreichung des Betreibungsbegehrens gegen die C. ____ GmbH auch ein Irrtum unterlaufen sein kann. Selbst wenn die Vorinstanz, wie vom Berufungskläger moniert, die durch ihn angeführte Betreibung gegen die C. ____ GmbH, nicht ausdrücklich bei ihrer Beurteilung miteinbezogen hat, war der betreffende Sachverhalt somit auch nicht rechtserheblich und konnte deshalb bei der Entscheidfindung vernachlässigt werden. 3.5 Zusammenfassend konnte der Berufungskläger somit einen Vertragsabschluss zwischen dem Berufungsbeklagten und der C. ____ GmbH nicht nachweisen, weshalb er den fraglichen Werkvertrag gegen sich gelten lassen muss. Seine Passivlegitimation wäre zudem auch zu bejahen, wenn nicht er, sondern - anstatt die C. ____ GmbH - die einfache Gesellschaft B. ____ den Vertrag mit dem Berufungsbeklagten abgeschlossen hätte, zumal der Berufungskläger als einer der Gesellschafter gemäss Art. 543 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 544 Abs. 3 OR auch als Solidarschuldner hätte ins Recht gefasst werden können. Daraus folgt, dass der zivilkreisgerichtliche Entscheid, mit welchem die Passivlegitimation des Berufungsklägers bejaht wurde, zutreffend ist und die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist. 4.1 Im Weiteren rügt der Berufungskläger eine falsche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz, indem das Zivilkreisgericht ausgeführt habe, der Berufungskläger habe die Raten der ersten Rechnung in eigenem Namen bezahlt. Dies sei, so der Berufungskläger, aktenwidrig. Die fraglichen Zahlungen seien durch die Klagbeilage 7 (Buchungsdetails der D. ____) dokumentiert. Den Buchungsdetails könne entnommen werden: «Zahlungseingang/[...] Einfache Gesellschaft B. ____». Die Vorinstanz habe auch aus diesem nachweislich falschen Sachverhalt ableiten wollen, dass der Berufungskläger Auftraggeber und Vertragspartner des Berufungsbeklagten gewesen sei und die C. ____ GmbH lediglich als Rechnungsadresse fungiert habe. 4.2 Das Kantonsgericht pflichtet dem Berufungskläger insofern bei, dass aus der erwähnten Klagbeilage 7 zur Klage vom 18. November 2021 der Berufungskläger als Auftraggeber der fraglichen Anweisungen vom 28. Februar 2018 und 7. Mai 2018 für Zahlungen an den Berufungsbeklagten in Höhe von CHF 27'993.30 und CHF 4'490.95 nicht hervorgeht. Im Buchungstext wird für beide Zahlungen «Einfache Gesellschaft B. ____» angegeben. Die Passivlegitimation des Berufungsklägers ist indessen auch ohne Berücksichtigung dieser Zahlungen als seine eigenen, wie unter den vorstehenden Erwägung 3.4 ausgeführt, zu bejahen, so dass diese falsche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz am Ergebnis nichts ändert. Dass zudem auch ein Vertragsschluss zwischen dem Berufungsbeklagten und der einfachen Gesellschaft B. ____ eine persönliche Verpflichtung des Berufungsklägers als Solidarschuldner aus dem streitgegenständlichen Werkvertrag bedeuten würde, wurde ebenfalls bereits erwogen (vgl. Erwägung 3.5). Die Rüge der falschen Sachverhaltsfeststellung des Berufungsklägers läuft damit ins Leere. 5.1 Der Berufungskläger beanstandet den vorinstanzlichen Entscheid im Weiteren, weil diese das dem eingeklagten Anspruch zugrunde gelegte Klagefundament des Berufungsbeklagten zu Unrecht als hinreichend substantiiert eingestuft habe. Der Berufungskläger habe vor erster Instanz wiederholt ausgeführt, dass die behauptete Aushubmenge von 1'153 m

E. 3 ) abweiche. Der Berufungskläger ist mit seinem Einwand in seiner Berufung ein Faktor von 1.15 bis 1.25 sei angemessen, nicht zu hören, weil er sich dabei nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandergesetzt hat.

E. 7 Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Entscheid vom 18. Oktober 2022 in Abweisung der Berufung vom 6. März 2023 zu bestätigen. Die Passivlegitimation des Berufungsklägers aus dem streitgegenständlichen Werkvertrag und die Beweistauglichkeit der Fuhrscheine als Grundlage der Rechnungsstellung für die Werklohnforderung des Berufungsbeklagten sind im Einklang mit der Vorinstanz zu bejahen. Bei diesem Befund kann zudem der novenrechtliche Entscheid bezüglich der behaupteten Vertragsparteistellung der einfachen Gesellschaft «Gebrüder B. ____» definitiv offenbleiben (vgl. E. 2.2).

E. 8 Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten für das Berufungsverfahren zu entscheiden. Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art. 95 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind deshalb vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen. Zudem hat dieser der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu entrichten. Die Höhe der Prozesskosten richtet sich gemäss Art. 96 ZPO nach der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) und nach der kantonalen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS 178.112). Die Gebühr für den vorliegenden Rechtsmittelentscheid wird auf CHF 1’500.00 festgesetzt, was aufgrund des Streitwerts in Höhe von CHF 15'266.85 (vgl. E. 1 hievor) und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache als angemessen erscheint (§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f Ziff. 2 und § 3 Abs. 1 GebT). Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten hat mit Eingabe vom 15. Juni 2023 eine Honorarnote eingereicht Darin macht er namens seiner Klientschaft eine Parteientschädigung von CHF 4'787.40 (inkl. Auslagen und MWSt) geltend, bestehend aus einem Grundhonorar von CHF 3'600.00 und einem Zuschlag von 25% für die Komplexität der Streitsache (CHF 720.00) sowie Auslagen von CHF 125.10 und MWSt (CHF 342.30). Das Grundhonorar entspricht dem Maximalbetrag bei Streitigkeiten mit einem Streitwert zwischen CHF 10'000.00 und CHF 20'000.00 (§ 7 Abs. 1 lit. d TO). Ob ein Zuschlag für angebliche Komplexität gerechtfertigt ist oder nicht, kann letztlich offenbleiben. Bereits die Vorinstanz gewährte in ihrem Entscheid einen solchen Zuschlag. Keine der Parteien hat dies beanstandet. Die Honorarnoten des Rechtsmittelverfahrens beider Parteivertreter sind bezüglich Grundhonorar und Zuschlag identisch. Der Berufungskläger liess sich zur Honorarnote der Gegenpartei nicht vernehmen, so dass das Kantonsgericht zusammenfassend keinen Anlass hat, die grundsätzlich tarifkonforme Honorarnote von Advokat Lehner zu kürzen. Demzufolge ist der Berufungskläger zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 4'787.40 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen.

Dispositiv
  1. ://: Die Berufung wird abgewiesen Die Entscheidgebühr von CHF 1'500.00 für das Berufungsverfahren wird dem Berufungskläger auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 verrechnet. Der Berufungskläger hat dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 4'787.40 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 22. August 2023 (400 23 66) Obligationenrecht Anspruch aus Werkvertrag gemäss Art. 363 OR auf Entschädigung für den Aushub einer Baugrube (E. 3.4); Substantiierung des Aushubvolumens mit Hilfe von Fuhrscheinen als Sammelbeilage (E. 5.3); Nachweis der Aushubmenge, Beweistauglichkeit und Beweiskraft gemäss Art. 8 ZGB von Fuhrscheinen, welche vom Transportunternehmer erstellt und vom Auftraggeber vorbehaltslos unterzeichnet wurden (E. 6.4.1) Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richter Philippe Spitz (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher Parteien A. ____ , vertreten durch Advokat Beat Lehner, Militärstrasse 17, 4410 Liestal, Kläger gegen B. ____ , vertreten durch Advokat Dominique Erhart, Erhart Rechtsanwälte & Notariat, Konsumstrasse 1, Postfach, 4104 Oberwil BL, Beklagter und Berufungskläger Gegenstand Forderung Berufung gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts West vom 18. Oktober 2022 A. A. ____ bietet mit seinem Geschäftsbetrieb diverse Dienstleistungen im Bereich Tiefbau und Abbruch an und wurde als Unternehmer beauftragt, auf Parzelle XXXX, Grundbuch Y. ____, eine Baugrube auszuheben und das anfallende Material zu entsorgen. Als Werklohn wurde eine Entschädigung von CHF 38.00 pro Kubikmeter abgeführtem Material inkl. Deponiegebühr vereinbart. Das fragliche Grundstück steht zu einem Drittel im Miteigentum von B. ____, welcher die Parzelle zusammen mit seinen beiden Brüdern hält. Die fraglichen Aushubarbeiten fanden im Spätherbst 2017 statt. Der Unternehmer hob die Baugrube aus und lud das Aushubmaterial auf Lastkraftwagen diverser Transportunternehmen, welche das Material abtransportierten. Die Arbeiten mussten aufgrund schweren Niederschlags vorübergehend ausgesetzt werden, wurden nach diesem Unterbruch indessen vom Unternehmer zu Ende geführt. Nach Abschluss der Aushubarbeiten führten A. ____ und B. ____ eine Besichtigung der Baugrube vor Ort durch, an welcher das Ausmass des Aushubs geschätzt, auf einer Handskizze festgehalten und von den Anwesenden visiert wurde. Am 13. November 2017 stellte der Unternehmer eine erste Rechnung für den Aushub und Abtransport von 781 m 3 Material während der ersten Phase bis zum wetterbedingten Arbeitsunterbruch in der Höhe von CHF 32'484.25 inkl. 8% MWSt. Für den restlichen Aushub und Abtransport stellte er am 11. Dezember 2017 eine zweite Rechnung über die Abfuhr von weiteren 372 m 3 Material in der Höhe von CHF 15'266.90 inkl. 8% MWSt. Die Bauherrschaft zweifelte in der Folge das Volumen des abtransportierten und verrechneten Aushubmaterials über insgesamt 1'153 m 3 an. Sie stützte sich dabei auf einen Bericht eines durch sie beigezogenen Ingenieurs, nach welchem das Aushubvolumen maximal 1'040 m 3 betragen soll. Der Unternehmer hielt an seiner Berechnung fest und liess der Bauherrschaft am 3. Dezember 2020 seine Schlussrechnung zukommen. Da B. ____ als supponierter Auftraggeber auch nach erfolgter Mahnung keine weiteren Zahlungen mehr leistete, leitete der Unternehmer beim Friedenrichteramt Oberwil BL am 2. Juni 2021 ein Schlichtungsverfahren gegen diesen ein. Nachdem an der Schlichtungsverhandlung vom 19. August 2021 zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden konnte, wurde A. ____ gleichentags die Klagebewilligung ausgestellt. B. Am 18. November 2021 (Postaufgabe 19. November 2021) erhob A. ____ beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West (nachstehend Zivilkreisgericht oder Vorinstanz) Klage gegen B. ____ und stellte dabei folgende Rechtsbegehren: "1. Der Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger Fr. 15'266.85 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 7. Januar 2021 zu bezahlen.

2. Der Beklagte sei zur Übernahme aller ordentlichen und ausserordentlichen Kosten zu verurteilen.» Der Beklagte beantragte mit seiner Stellungnahme vom 31. März 2022 die Abweisung der Klage; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Klägers. C. Mit Entscheid vom 18. Oktober 2022 hiess das Zivilkreisgericht die Klage gut und verurteilte die beklagte Partei, dem Kläger den Betrag von CHF 15'266.85 zuzüglich Zins zu 5% seit 23. Januar 2021 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 1). Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 500.00 sowie die Gerichtsgebühr von CHF 2'000.00 wurden dem Beklagten auferlegt. Dieser wurde zudem verpflichtet, der Gegenpartei eine Parteientschädigung von CHF 4'320.00 zu bezahlen. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid zusammenfassend dahingehend, dass zwischen den Parteien ein Vertrag über das Ausheben einer Baugrube und das Abführen des Aushubmaterials vom Grundstück des Beklagten zustande gekommen sei. Der Kläger habe die von ihm in Rechnung gestellte abgeführte Menge des Materials mit Fuhr- und Transportscheinen bewiesen und sei damit seiner Substantiierungspflicht nachgekommen. Bei einem unbestrittenen Ansatz von CHF 38.00 pro Kubikmeter ergebe dies nach Abzug der bereits vom Beklagten geleisteten Zahlungen eine Forderung in geltend gemachter Höhe, weshalb die Klage vollumfänglich gutzuheissen sei. D. Gegen diesen Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 18. Oktober 2022 erhob B. ____ (fortan: Berufungskläger), vertreten durch Advokat Dominique Erhart, am 6. März 2023 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, (nachstehend: Kantonsgericht) Berufung und beantragte, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei die Klage vom 18. November 2021 vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten. Zur Begründung liess er im Wesentlichen ausführen, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen sei zwischen ihm und der Gegenpartei kein Vertrag zustande gekommen. Es habe nicht an ihm gelegen, den Vertrag der Gegenpartei mit einer Drittpartei, der C. ____ GmbH nachzuweisen. Vielmehr sei die Gegenpartei als Klagpartei für den Vertragsschluss mit ihm als beklagte Partei im vorinstanzlichen Verfahren behauptungs- und beweisbelastet. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei ein Vertragsschluss zwischen den vorliegenden Prozessparteien gerade nicht erstellt. Der Berufungsbeklagte habe seine vor der Vorinstanz vorgetragenen Sachbehauptungen sodann nicht hinreichend substantiiert. Der Berufungskläger habe dies beanstandet und die Tatsachenbehauptungen des Berufungsbeklagten einzeln bestritten. Die Vorinstanz hätte die Klage nicht nur mangels nachgewiesenem Vertragsschluss, sondern auch wegen fehlender hinreichender Substantiierung abweisen müssen. Schliesslich habe die Vorinstanz zu Unrecht für bewiesen erachtet, dass die vom Kläger behauptete Aushubmenge tatsächlich ausgehoben und abgeführt worden sei. Die Vorinstanz habe diesbezüglich einseitig auf die vom Kläger eingereichten Fuhrscheine abgestellt, obwohl diese anerkanntermassen ungenau seien und der Kläger selbst ausgeführt habe, dass die Rechnung gestützt auf das Ausmass erstellt werde. Die Vorinstanz habe die Vorbringen des Berufungsklägers, dass das Leervolumen des Bestandeshauses vom Volumen der Baugrube in Abzug gebracht werden müsse und dass der Umwandlungsfaktor für Aushubmaterial für Lehm (von fest zu lose) 1.2 betrage, nicht berücksichtigt, obwohl dies für die Beweiswürdigung zwingend erforderlich gewesen wäre, zumal das Gericht nicht einseitig auf ein Beweiselement abstellen dürfe, wenn andere Beweismittel Zweifel an diesem Element erwecken würden. Die Vorinstanz habe damit einerseits den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt sowie die für die Beweiserhebung festgeschriebenen Grundsätze und das Regelbeweismass des Vollbeweises missachtet. Andererseits habe sie den Anspruch des Berufungsklägers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt, weil sie wesentliche Vorbringen des Berufungsklägers unberücksichtigt gelassen und die offensichtlich bestehenden Widersprüche zwischen den verschiedenen Beweismitteln nicht ordnungsgemäss abgewogen, ausgeräumt und objektiv nachvollziehbar begründet habe, wie sie zu ihren Schlussfolgerungen gekommen sei. E. A. ____ (fortan: Berufungsbeklagter), vertreten durch Advokat Beat Lehner, reichte seine Berufungsantwort am 15. Mai 2023 ein. Er beantragte - unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Gegenpartei - die Abweisung der Berufung. Zur Begründung liess der Berufungsbeklagte zusammenfassend ausführen, dem Berufungskläger gelinge es nicht, den Entscheid der Vorinstanz insgesamt in Frage zu stellen. Die Vorinstanz habe sich in der Begründung des angefochtenen Entscheids sehr präzise damit auseinandergesetzt, welche Parteien sich tatsächlich als Vertragsparteien gegenübergestanden hätten. Zutreffend werde in diesem Zusammenhang festgehalten, es würde überhaupt keinen Hinweis dazu geben, dass die Firma C. ____ GmbH als Vertragspartnerin in Erscheinung getreten sei, geschweige denn durch den einzig handelnden Berufungskläger in irgendeiner Weise hätte vertreten sein sollen. Dem Berufungsbeklagten habe nur und ausnahmslos der Berufungskläger persönlich als Ansprechperson für alle Fragen und Anliegen gegenüberstanden. Im Weiteren misslinge dem Berufungskläger, die Richtigkeit und Beweiskraft der massgebenden 20 Fuhrscheine mit einem Gesamtvolumen von 1'153 m 3 in Frage zu stellen bzw. die direkte Beweiskraft der unterzeichneten 20 Fuhrscheine mittels Gegenbeweis zu erschüttern. Der angefochtene Entscheid sei korrekt und die Berufung deshalb abzuweisen. F. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 16. Mai 2023 wurde dem Berufungskläger die Berufungsantwort des Berufungsbeklagten vom 15. Mai 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt und der Schriftenwechsel unter Hinweis auf das fakultative Replikrecht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung geschlossen. Zugleich ordnete der instruierende Präsident der Abteilung Zivilrecht am Kantonsgericht die Zirkulation der Verfahrensakten bei der Dreierkammer an und stellte den Parteien den Berufungsentscheid auf Grundlage der Akten in Aussicht. Mit Eingabe vom 26. Mai 2023 machte der Berufungskläger von seinem freiwilligen Replikrecht Gebrauch. Die entsprechende Spontanduplik des Berufungsbeklagten datiert vom 8. Juni 2023. In beiden Eingaben hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren bereits in der Berufung und Berufungsantwort gestellten Anträgen und eingenommenen Standpunkten fest. Mit Eingaben vom 15. bzw. 21. Juni 2023 reichten die Parteivertreter dem Kantonsgericht ihre Honorarnoten ein. Erwägungen 1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO Berufung erhoben werden, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Vorliegend hat das Kantonsgericht die Berufung vom 6. März 2023 gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 18. Oktober 2022 zu beurteilen. Mit diesem erstinstanzlichen Endentscheid bejahte die Vorinstanz den klageweise geltend gemachten Anspruch des Berufungsbeklagten gegenüber dem Berufungskläger von CHF 15'266.85 zuzüglich 5% Zins seit 23. Januar 2021 und hiess die Klage dementsprechend unter Kostenfolgen zu Lasten des Berufungsklägers vollumfänglich gut. Der Streitwert im vorliegenden Prozess nach den zuletzt beim Zivilkreisgericht aufrechterhaltenen Rechtsbegehren liegt demnach über der für eine Berufung erforderlichen Streitwertgrenze von CHF 10'000.00. Der begründete Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 18. Oktober 2022 wurde dem Berufungskläger gemäss Rückschein der Schweizerischen Post am 3. Februar 2023 zugestellt. Der letzte Tag der 30-tägigen Frist fiel somit auf Sonntag, 5. März 2023, so dass die Rechtsmittelfrist am Montag, 6. März 2023, endete (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Die gleichentags bei der Post zum Versand aufgegebene Berufung erfolgte somit fristgerecht (Art. 142 f. ZPO). Der Berufungskläger rügt mit seiner Berufung vom 6. März 2023 die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz und Rechtsverletzungen im angefochtenen Entscheid, namentlich die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine fehlerhafte Anwendung von Art. 1 OR, Art, 18 OR sowie Art. 364 OR, mithin allesamt zulässige Berufungsgründe (Art. 310 ZPO). Da auch die weiteren Formalien und Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 ZPO), insbesondere auch der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt wurde, ist auf die Berufung einzutreten. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. c EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte, welche, wie im vorliegenden Fall, im vereinfachten Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig (§ 6 Abs. 1 lit. c EG ZPO). 2.1 Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO können neue Tatsachen und Beweismittel im Rechtsmittelverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Neue rechtliche Begründungen sind von dieser Bestimmung nicht erfasst und können im kantonalen Berufungsverfahren unbeschränkt vorgebracht werden, was sich insbesondere aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ergibt (BGer 4A_519/2011 E. 2.1; BSK ZPO- Spühler , 2017, Art. 317 ZPO N 12; Reetz / Hilber in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., 2016, Art. 317 ZPO N 31, 33; BK ZPO- Sterchi , 2012, Art. 317 ZPO N 3). Zum Vorbringen sog. unechter Noven, von Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel zu einem Sachverhalt, welcher sich bereits vor Abschluss des vorinstanzlichen Verfahren verwirklicht hat, ist zudem auf die strenge Praxis des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach der Rechtsmittelkläger die Gründe detailliert darzulegen habe, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz habe vorbringen können (vgl. etwa BGE 143 III 43, E. 4.1). 2.2 Der Berufungsbeklagte führte in seiner Berufungsantwort aus, der Berufungskläger habe im Berufungsverfahren erstmals behauptet, der vorliegend im Streit stehende Vertrag sei nicht mit ihm, sondern, eventualiter für den Fall der Verneinung eines Vertragsabschlusses mit der C. ____ GmbH, mit der einfachen Gesellschaft «Gebrüder B. ____», bestehend aus ihm und seinen beiden Brüdern, geschlossen worden. Ob diese Behauptung ein bei der Entscheidfindung im Berufungsverfahren zu berücksichtigendes Novum darstellt oder nicht, muss das Kantonsgericht jedoch nur zu beurteilen, wenn es - anders als die Vorinstanz - im Folgenden zum Schluss gelangen sollte, dass die Passivlegitimation des Berufungsklägers verneint werden müsste. 2.3 In seiner freiwilligen Replik monierte der Berufungskläger, der Berufungsbeklagte habe erstmals im Berufungsverfahren in seiner Berufungsantwort behauptet, dass der Aushub infolge von Aufschüttungen um die Baugrube grösser gewesen sei als gemäss Ausmass, weshalb diese Behauptung verspätet erfolgt sei. Der Berufungsbeklagte wies allerdings in seiner Berufungsantwort (S. 14, «Ad Ziffer 44 bis 50 [S. 17 bis S. 20 der Berufung]») zurecht darauf hin, dass er bereits an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf bestehende Aufschüttungen aufmerksam gemacht habe, welche abzutragen gewesen seien. Entsprechende Ausführungen des Rechtsvertreters des Berufungsbeklagten sind in der Tat auf S. 2 des Protokolls der zivilkreisgerichtlichen Hauptverhandlung vom 18. Oktober 2022 zu finden. Im Weiteren gab der Berufungsbeklagte persönlich im Rahmen der erstinstanzlich durchgeführten Parteibefragung zu Protokoll, dass es vom Keller des abgerissenen Altbaus einen Hohlraum gegeben habe, welchen er als Baggerführer mit dem Material aus dem Abtragen der Aufschüttungen gefüllt habe (vgl. S. 5 des Protokolls der zivilkreisgerichtlichen Hauptverhandlung vom 18. Oktober 2022). Demgemäss ist der novenrechtliche Einwand des Berufungsklägers ungerechtfertigt. 3.1 Der Berufungskläger moniert mit seiner Berufung zur Sache, die Vorinstanz habe vorliegend fälschlicherweise seine Passivlegitimation bejaht, obwohl nicht zwischen den Prozessparteien, sondern zwischen dem Berufungsbeklagten und einer Drittpartei ein Vertrag zustande gekommen sei. Das Zivilkreisgericht verwies im angefochtenen Entscheid vom 18. Oktober 2022 zur Frage der Passivlegitimation des ins Recht gefassten Berufungsklägers auf die Voraussetzungen der Stellvertretung, wonach bei Handeln einer Partei in fremdem Namen der Stellvertreter dem Dritten gegenüber spätestens bei Vertragsschluss ausdrücklich oder konkludent zu erkennen zu geben habe, dass er den Vertrag im Namen des Vertretenen abschliesse. Bezogen auf den vorliegenden Fall führte der Vorderrichter sodann aus, dass der Berufungsbeklagte offenbar auf Wunsch des Berufungsklägers die Rechnungen für seine Bemühungen an die C. ____ GmbH adressiert habe. Dieser Umstand allein habe indessen nicht zur Folge, dass diese GmbH Vertragspartnerin sei. Die Firma C. ____ GmbH erscheine ausser als Rechnungsadresse auf keinem Dokument und werde auch bei den diversen, vom Berufungskläger unterzeichneten Fuhrscheinen und der Skizze des Ausmasses nirgendwo ersichtlich. Weshalb die GmbH einen solchen Auftrag erteilen sollte, liege ebenso wenig auf der Hand, zumal diese weder Eigentümerin des betroffenen Grundstückes sei, noch ihr Zweck «Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Hauswartung, Gartenbau, Sanitär und Schreinerei» nahelege, die Bauleitung oder Organisation eines Neubaus für die Eigentümer zu übernehmen. Eine entsprechende Beauftragung der GmbH liege nicht vor. Der Berufungskläger sei die einzige Ansprechperson für den Berufungsbeklagten gewesen. Er habe unbestrittenermassen mit dem Berufungsbeklagten den Kubikmeterpreis verhandelt und die Gegebenheiten vor Ort, sowohl vor Auftragserteilung als auch nach Abschluss der Aushubarbeiten begutachtet, wobei keine (weitere) Personen der C. ____ GmbH anwesend gewesen seien. Der Berufungskläger habe zudem sämtliche Fuhrscheine mit seinem Namen unterzeichnet. Im Weiteren bestehe zwischen diesem und der besagten GmbH keine rechtliche Verbindung. Hinzukomme, dass der Berufungskläger die Raten der ersten Rechnung in eigenem Namen bezahlt habe, was darauf schliessen lasse, dass er Auftraggeber und Vertragspartner des Berufungsbeklagten sei und die C. ____ GmbH lediglich als Rechnungsadresse fungiert habe. Der Berufungskläger habe selber erklärt, dass er und seine Brüder beschlossen hätten, die C. ____ GmbH als Auftraggeberin «dazwischenzuschalten», ohne dass der Wille, die GmbH rechtlich zu verpflichten, ersichtlich sei. Der Berufungskläger habe den Berufungsbeklagten nicht nachweislich darauf aufmerksam gemacht, dass nicht er, sondern die GmbH Vertragspartnerin für die Aushubarbeiten sei. Nur aufgrund der Zustelladresse der Rechnung, habe der Berufungsbeklagte nicht davon ausgehen müssen, dass er einen Vertrag mit der C. ____ GmbH geschlossen habe. 3.2 Der Berufungskläger macht berufungsweise geltend, diese Ausführungen der Vorinstanz seien unzutreffend und das von ihr angewandte Vorgehen unhaltbar. Es sei nicht an ihm, den Vertrag des Berufungsbeklagten mit der C. ____ GmbH nachzuweisen. Vielmehr sei der Berufungsbeklagte für den Vertragsschluss mit dem Berufungskläger behauptungs- und beweisbelastet. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei gerade nicht erstellt, dass zwischen den vorliegenden Prozessparteien ein Vertrag zustande gekommen sei. So habe ein tatsächlicher Konsens darüber bestanden, dass der Vertrag zwischen dem Berufungsbeklagten und der C. ____ GmbH geschlossen worden sei. Die Vorinstanz habe den Vertragsschluss zwischen dem Berufungsbeklagten und dem Berufungskläger mit der Anwendung des Vertrauensprinzips begründet. Dieses dürfe im vorliegenden Fall jedoch nicht zur Anwendung gelangen. Die Anwendung des Vertrauensprinzips setze voraus, dass zwischen den Parteien kein tatsächlicher Konsens bestehe. Bei Vorliegen eines tatsächlichen Konsenses, fehle es an der Notwendigkeit, eine Auslegung gestützt auf das Vertrauensprinzip vorzunehmen. Im vorliegenden Fall habe zwischen den Prozessparteien ein tatsächlicher Konsens bestanden, dass der streitgegenständliche Vertrag für Aushubarbeiten mit der C. ____ GmbH geschlossen werde. Der Berufungskläger habe sich gerade nicht privat verpflichten wollen. Der Berufungsbeklagte habe nicht bloss seine Rechnung an die C. ____ GmbH ausgestellt, sondern habe gegen diese auch die Betreibung eingeleitet, nachdem die Rechnung unbezahlt geblieben sei. Dies sei erstellt und unter den Parteien unbestritten. Die Vorinstanz habe die Tatsache, dass der Berufungsbeklagte die Betreibung gegen die C. ____ GmbH (und nicht gegen den Berufungskläger) eingeleitet habe, ignoriert. Sie habe dadurch eine wesentliche, rechtserhebliche Tatsache ohne jede Begründung unberücksichtigt gelassen. Nebst der unvollständigen Sachverhaltsdarstellung stelle dies auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Im Weiteren sei die Feststellung der Vorinstanz, dass der Berufungskläger die Raten der ersten Rechnung in eigenem Namen bezahlt habe, was die Vorinstanz als Beleg für den Vertragsschluss mit dem Berufungsbeklagten werte, aktenwidrig. Die fraglichen Zahlungen seien vielmehr, wie den Buchungsdetails entnommen werden könne, von der «Einfache(n) Gesellschaft B. ____» geleistet worden. Die Vorinstanz habe ihre Schlussfolgerung, dass der Berufungskläger der Auftraggeber sei, folglich aus der Tatsache, dass er die Rechnung des Berufungsbeklagten persönlich bezahlt habe, gestützt. Nach der Argumentation der Vorinstanz wäre der Vertrag gestützt auf die Buchungsdetails mit der einfachen Gesellschaft B. ____ geschlossen worden, da diese die Rechnung des Berufungsbeklagten bezahlt habe. 3.3 Der Berufungsbeklagte bestreitet das Vorliegen eines tatsächlichen Konsenses zum Vertragsabschluss, wie er von der Gegenpartei behauptet wird. Zu berücksichtigen sei, dass dem Berufungsbeklagten ausschliesslich der Berufungskläger für Fragen und Anliegen gegenübergestanden habe. Dieser habe die Fuhrscheine und auch die Ausmass-Skizze unterzeichnet. Es würden keine Hinweise dafür geben, dass die C. ____ GmbH als Vertragspartnerin in Erscheinung getreten sei, geschweige denn durch den einzig handelnden Berufungskläger in irgendeiner Weise hätte vertreten sein sollen. Im Weiteren werde nicht dargetan, inwiefern aufgrund der Rechnungsstellung an die C. ____ GmbH ein tatsächlicher Konsens über einen Vertragsabschluss mit besagter Gesellschaft bestanden haben soll. Entscheidend sei allein, dass unter den Parteien auch noch anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Zivilkreisgericht das Zustandekommen einer Einigung unter ihnen bezüglich Aufladen und Abführen von Aushub zu einem bestimmten Kubikmeterpreis unumstritten gewesen sei. Ob die beiden Teilzahlungen an die erste Rechnungstellung des Berufungsbeklagten vom Berufungskläger persönlich oder laut Zahlungshinweis auf dem Bankbeleg im Auftrag der einfachen Gesellschaft B. ____ erfolgt sei, sei unerheblich in Bezug auf die damit erstellte Tatsache, dass die Zahlung gerade nicht durch die C. ____ GmbH geleistet worden sei. Der Berufungsbeklagte habe mittels diesen Bankbelegen zusätzlich aufgezeigt, dass die C. ____ GmbH nicht Vertragspartner sein könne. 3.4 Der Berufungsbeklagte machte vor dem Zivilkreisgericht einen Anspruch aus Werkvertrag gemäss Art. 363 OR auf Entschädigung für Aushubarbeiten auf der Parzelle XXXX, Grundbuch Y. ____, und Abtransport des Aushubmaterials zu einem Preis von CHF 38.00 pro Kubikmeter (inkl. Depotgebühr) gegenüber dem Berufungskläger geltend. Wesentliche Merkmale des Werkvertrags sind auf Seiten des Unternehmers die Pflicht zur Herstellung eines Werkes sowie auf Seiten des Auftraggebers, Bauherrn oder Bestellers die Pflicht zur Leistung einer Vergütung oder eines Werklohnes (Art. 363 OR; statt vieler: BSK OR I- Zindel/Schott , 7. Aufl., 2020, Art. 363 N 2 ff.). Will eine Partei für entsprechende Arbeiten eine Vergütung vom Besteller und Auftraggeber einfordern, hat sie für die konkrete Auftragserteilung samt Einigung über die Höhe des Werklohnes Beweis zu erbringen (Art. 8 ZGB). Die Vorinstanz stellte in diesem Zusammenhang in sachverhaltlicher Hinsicht fest, der Berufungskläger sei dem Berufungsbeklagten als einzige Ansprechperson zur Verfügung gestanden. Er habe sein Einverständnis zum verhandelten Kubikmeterpreis erklärt und die Begebenheiten mit dem Berufungsbeklagten vor Ort vor Auftragserteilung begutachtet. Dass der Berufungsbeklagte den Auftrag für den Aushub der Baugrube tatsächlich erhalten hat, die entsprechenden Arbeiten ausgeführt sowie den Abtransport organisiert und koordiniert hat, ist unter den Parteien zudem nicht umstritten. Die Vorinstanz ging bei dieser Ausgangslage von einem Vertragsschluss zwischen den Prozessparteien aus, was im Lichte von Art. 363 OR in Verbindung mit Art. 8 ZGB und Art. 55 ZPO nicht zu beanstanden ist. Der Berufungskläger bestritt auch die eigene Auftragserteilung nicht. Hingegen stellte er sich auf den Standpunkt, es habe unter den Parteien ein tatsächlicher Konsens bestanden, dass der zur Diskussion stehende Vertrag nicht zwischen den Prozessparteien, sondern zwischen dem Berufungsbeklagten und der C. ____ GmbH abgeschlossen worden sei. Der Berufungsbeklagte hat einen Vertragsschluss mit der C. ____ GmbH sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch in seiner Berufungsantwort ausdrücklich bestritten. Aus welchem vorinstanzlich vorgetragenen Sachverhalt, welcher sich zeitlich vor der Auftragserteilung verwirklicht haben muss, der Berufungskläger diesen Vertragsschluss mit der GmbH ableitet, wird in der Berufung nicht dargelegt. Es bleibt bei der blossen von der Gegenpartei stets bestrittenen Behauptung. Einzige Indizien, welche der Berufungskläger im Zusammenhang mit dem behaupteten Vertragsschluss zwischen dem Berufungsbeklagten und der C. ____ GmbH anführte, waren die Adressierung der Rechnungen nach erfolgter Auftragsausführung an die genannte GmbH und die noch später erfolgte Einleitung einer Betreibung gegen die C. ____ GmbH durch den Berufungsbeklagten. Inwiefern diese Tatsachen für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses rechtserheblich sein sollen, ist für das Kantonsgericht nicht nachvollziehbar. Selbst wenn diese als Indizien für einen entsprechenden Vertragsschluss mit der GmbH taugen würden, würde ein rechtsgenüglicher Nachweis daran scheitern, dass der Berufungskläger die Erklärung schuldig geblieben ist, inwiefern der C. ____ GmbH ein Geschäftswille für diesen Vertrag zuzurechnen ist und dementsprechend eine Ermächtigung zum Abschluss des Vertrags durch den Berufungskläger in ihrem Namen vorliegen soll. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung einer fehlenden Verbindung des Berufungsklägers zur C. ____ GmbH liess er unkommentiert. Dementsprechend ist für das Kantonsgericht bindend, dass der Berufungskläger weder Geschäftsführer oder Gesellschafter der besagten GmbH noch für dieselbe zeichnungsberechtigt ist. Ebenso wenig war der Berufungskläger zum Zeitpunkt der Auftragserteilung Angestellter der C. ____ GmbH. Dass der Berufungsbeklagte gegen die C. ____ GmbH eine Betreibung eingeleitet hat, taugt nicht als Indiz für eine vertragliche Bindung, weil der Berufungsbeklagte das Betreibungsbegehren nicht zu begründen hatte und ihm als juristischer Laie bei der Einreichung des Betreibungsbegehrens gegen die C. ____ GmbH auch ein Irrtum unterlaufen sein kann. Selbst wenn die Vorinstanz, wie vom Berufungskläger moniert, die durch ihn angeführte Betreibung gegen die C. ____ GmbH, nicht ausdrücklich bei ihrer Beurteilung miteinbezogen hat, war der betreffende Sachverhalt somit auch nicht rechtserheblich und konnte deshalb bei der Entscheidfindung vernachlässigt werden. 3.5 Zusammenfassend konnte der Berufungskläger somit einen Vertragsabschluss zwischen dem Berufungsbeklagten und der C. ____ GmbH nicht nachweisen, weshalb er den fraglichen Werkvertrag gegen sich gelten lassen muss. Seine Passivlegitimation wäre zudem auch zu bejahen, wenn nicht er, sondern - anstatt die C. ____ GmbH - die einfache Gesellschaft B. ____ den Vertrag mit dem Berufungsbeklagten abgeschlossen hätte, zumal der Berufungskläger als einer der Gesellschafter gemäss Art. 543 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 544 Abs. 3 OR auch als Solidarschuldner hätte ins Recht gefasst werden können. Daraus folgt, dass der zivilkreisgerichtliche Entscheid, mit welchem die Passivlegitimation des Berufungsklägers bejaht wurde, zutreffend ist und die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist. 4.1 Im Weiteren rügt der Berufungskläger eine falsche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz, indem das Zivilkreisgericht ausgeführt habe, der Berufungskläger habe die Raten der ersten Rechnung in eigenem Namen bezahlt. Dies sei, so der Berufungskläger, aktenwidrig. Die fraglichen Zahlungen seien durch die Klagbeilage 7 (Buchungsdetails der D. ____) dokumentiert. Den Buchungsdetails könne entnommen werden: «Zahlungseingang/[...] Einfache Gesellschaft B. ____». Die Vorinstanz habe auch aus diesem nachweislich falschen Sachverhalt ableiten wollen, dass der Berufungskläger Auftraggeber und Vertragspartner des Berufungsbeklagten gewesen sei und die C. ____ GmbH lediglich als Rechnungsadresse fungiert habe. 4.2 Das Kantonsgericht pflichtet dem Berufungskläger insofern bei, dass aus der erwähnten Klagbeilage 7 zur Klage vom 18. November 2021 der Berufungskläger als Auftraggeber der fraglichen Anweisungen vom 28. Februar 2018 und 7. Mai 2018 für Zahlungen an den Berufungsbeklagten in Höhe von CHF 27'993.30 und CHF 4'490.95 nicht hervorgeht. Im Buchungstext wird für beide Zahlungen «Einfache Gesellschaft B. ____» angegeben. Die Passivlegitimation des Berufungsklägers ist indessen auch ohne Berücksichtigung dieser Zahlungen als seine eigenen, wie unter den vorstehenden Erwägung 3.4 ausgeführt, zu bejahen, so dass diese falsche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz am Ergebnis nichts ändert. Dass zudem auch ein Vertragsschluss zwischen dem Berufungsbeklagten und der einfachen Gesellschaft B. ____ eine persönliche Verpflichtung des Berufungsklägers als Solidarschuldner aus dem streitgegenständlichen Werkvertrag bedeuten würde, wurde ebenfalls bereits erwogen (vgl. Erwägung 3.5). Die Rüge der falschen Sachverhaltsfeststellung des Berufungsklägers läuft damit ins Leere. 5.1 Der Berufungskläger beanstandet den vorinstanzlichen Entscheid im Weiteren, weil diese das dem eingeklagten Anspruch zugrunde gelegte Klagefundament des Berufungsbeklagten zu Unrecht als hinreichend substantiiert eingestuft habe. Der Berufungskläger habe vor erster Instanz wiederholt ausgeführt, dass die behauptete Aushubmenge von 1'153 m 3 bestritten werde und die Tatsachenbehauptungen des Berufungsbeklagten nicht hinreichend substantiiert seien. Der Berufungsbeklagte habe einzig behauptet, dass die Aushubmenge angeblich 1'153 m 3 betrage, welche im Umfang von 781 m 3 am 13. November 2017 in Rechnung gestellt worden sei. Die restlichen 372 m 3 seien mit der Schlussrechnung vom 11. Dezember 2018 fakturiert worden. Für die Arbeiten lägen 20 lückenlose Fuhrscheine vor. Etwas zu substantiieren bedeute, Tatsachenkomplexe in deren einzelne Tatsachen zu zerlegen. Bestreite der Beklagte einen vom Kläger behaupteten Tatsachenkomplex, so obliege dem Kläger die Substantiierungslast, die von ihm behaupteten Tatsachenkomplexe in ihre Einzeltatsachen zu zerlegen. Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass der Berufungsbeklagte als Kläger den behaupteten Tatsachenkomplex, er habe eine Aushubmenge lose von 1'153 m 3 ausgehoben, in die entsprechenden Einzeltatsachen hätte zerlegen müssen. Es obliege demnach dem Kläger zu behaupten, wer, wann, welche einzelnen Mengen ausgehoben habe. Diese Einzeltatsachen müssten zusammen den behaupteten Tatsachenkomplex ergeben. Die Einzeltatsachen müssten in der Rechtsschrift selbst vorgetragen werden. Ein blosser Verweis auf Beilagen genüge gemäss anerkannter Rechtsprechung nicht. Der Berufungsbeklagte habe es indessen unterlassen, die angebliche Aushubmenge von 1'153 m 3 zu substantiieren. Der Verweis auf die 20 Fuhrscheine, welche die angebliche Aushubmenge belegen sollen, sei prozessual ungenügend. 5.2 Der Berufungsbeklagte hält dagegen, es liege entgegen den Behauptungen der Gegenpartei kein Tatsachenkomplex vor, welcher in Einzeltatsachen zerlegt werden müsste. Im Kontext mit der unstrittigen Vereinbarung, dass der Berufungsbeklagte sich vertraglich verpflichtet habe, den Aushub aufzuladen und wegzuführen, könne den einzelnen Fuhrscheinen keine andere Bedeutung zukommen als den in Zahlen angeführte Nachweis des von der Baustelle abgeführten Materials. Für die Rechnungsstellung des Totals an Abfuhrmenge genüge daher die einfache Addition dieser Belege, so wie diese von den Chauffeuren ausgestellt und rapportiert worden seien. Auch der Umstand, dass der Berufungskläger die geltend gemachte Abfuhrmenge von 1'153 m 3 als Ganzes bestreite, führe nicht einfach zu einem Tatsachenkomplex, mit der Folge, dass dieser vom Berufungsbeklagten in Einzeltatsachen zerlegt und mit zusätzlichen Erläuterungen versehen hätte werden müssen. Von mangelnder Substantiierung oder Verletzung der Substantiierungslast bezüglich den eingereichten Fuhrscheinen könne keine Rede sein. 5.3 Nach 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihr Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Die Behauptungs- und Substantiierungslast zwingt die damit belastete Partei nicht, sämtliche möglichen Einwände der Gegenpartei vorweg zu entkräften. Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert, so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGer 4A_377/2021 E. 3.1 mit Hinweisen auf BGE 136 III 322 E. 3.4.2; 127 III 365 E. 2b; 144 III 519 E. 5.2.1.1 und 127 III 365 E. 2b). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt, dass der Behauptungs- und Substantiierungslast grundsätzlich in den Rechtsschriften nachzukommen ist. Der bloss pauschale Verweis auf Beilagen genügt in der Regel nicht (BGE 147 III 440 E. 5.3). Ausnahmsweise ist es indessen zulässig, seinen Substantiierungsobliegenheiten durch Verweis auf eine Beilage nachzukommen, namentlich etwa für Abrechnungen oder Kontoaufstellungen (BGer 4A_377/2021 E. 3.2). Der Substantiierungslast ist Genüge getan, wenn für das Gericht und auch die Gegenpartei ohne Weiteres nachvollziehbar ist, was als Parteibehauptung gilt und wie die geltend gemachte Forderung zustande gekommen sein soll, mithin auch was genau von der Gegenpartei bestritten werden müsste. Es reicht dabei aus, die wesentlichen Tatsachen zu behaupten und mit dem Verweis auf Beilagen spezifische Aktenstücke zu benennen. Sind die Beilagen selbsterklärend, so dass die in den Rechtsschriften bezeichneten Informationen in einer Weise enthalten sind, dass kein Interpretationsspielraum besteht und auch nichts mühsam aus den Beilagen zusammengesucht werden muss, ist der Vorwurf mangelnder Substantiierung nicht angebracht (BGer 4A_377/2021 E. 3.2 und 4.3.1 mit Hinweis auf BGE 144 III 519 E. 5.2.1.2, welcher seinerseits zum Ganzen auf Urteil 4A_415/2021 E. 5.4 verweist). Im vorliegenden Fall ist dem Berufungsbeklagten im Lichte dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung beizupflichten, dass der Verweis auf die 20 Fuhrscheine gemäss Beilage 9 zur Klage vom 18. November 2021 für die Ermittlung des geltend gemachten Aushub- und Abfuhrvolumens von 1'153 m 3 prozessual ausreichend war. Der Berufungsbeklagte führte vor erster Instanz aus, die Rechnungen würden sich auf diese 20 Fuhrscheine abstützen, welche durch die beigezogenen Transportunternehmen ausgestellt und vom Berufungskläger unterzeichnet worden seien. Die Fuhrscheine würden den Nachweis des ab der Baustelle in Y. ____ wegtransportierten Aushubmaterials erbringen. Der Berufungsbeklagte habe seine vertraglich verabredete Unternehmerleistung erbracht und sei entsprechend dem vereinbarten Abrechnungsmodus berechtigt, für die mittels Fuhrscheinen nachgewiesene abgeführte Menge an Aushub Rechnung zu stellen. Weil es sich bei den Fuhrscheinen, wie der Berufungsbeklagte in seiner Berufung zutreffend angeführt hat, um Belege für die gleiche Arbeitsgattung und einzige vertraglich vereinbarte Leistung an unterschiedlichen Tagen mit rapportierten unterschiedlichen Abfuhrmengen handelt, ist eine Prüfung dieser Urkunden auf ihre inhaltliche Übereinstimmung mit den erwähnten Tatsachenbehauptungen des Berufungsbeklagten in seiner Klage problemlos möglich. Dementsprechend wäre es dem Berufungskläger auch möglich gewesen, einzelne Tatsachen bzw. den Inhalt einzelner Fuhrscheine konkret zu bestreiten. Ein prozessual unzulässiger, unzureichend substantiierter Tatsachenkomplex, den es in Einzelteile zu zergliedern gegolten hätte, liegt damit nicht vor. Die Berufung erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 6.1 Der Berufungskläger kritisiert den zivilkreisgerichtlichen Befund, wonach die Fuhrscheine zum Beweis der von der Gegenpartei behaupteten Abfuhrmenge von 1'153 m 3 taugen würden. Das Zivilkreisgericht erwog in diesem Zusammenhang, unter den Parteien sei die Menge des Bauaushubmaterials streitig. Zum Nachweis des Volumens des abgeführten Aushubmaterials habe der Berufungsbeklagte die Fuhrscheine ins Recht gelegt. Ebenfalls liege eine handgefertigte und von beiden Parteien unterzeichnete Skizze des Ausmasses vor, anhand welcher ein Volumen der endgültigen Baugrube von 938,5 m 3 errechnet werden könne. Multipliziert mit einem Auflockerungsfaktor, welcher das Volumenverhältnis des ungelösten Bodens zum gelösten Boden beschreibe, in Höhe von 1.3, würde dies eine Abfuhrmenge lose von rund 1’220 m 3 ergeben. Regierapporten und Ausmassurkunden komme die stärkst mögliche Beweiskraft für die Richtigkeit der in ihnen verurkundeten Bauleistungen des Unternehmers zu. Eine tatsächliche Vermutung spreche dafür, dass die im unterzeichneten Rapport enthaltenen Angaben über den Aufwand des Unternehmers richtig seien und der ausgewiesene Aufwand nötig gewesen sei. Dies gelte auch für das in einer gemeinsamen Urkunde oder sonst wie anerkannte Ausmass. Analog der Auslegung der SIA-Norm 118, habe jene Partei, die das verurkundete Ausmass oder die unterzeichneten Regierapporte nicht anerkennen wolle, durch substantiierte Bestreitung und Gegenbeweis begründete Zweifel an der Richtigkeit zu wecken, damit die Vermutung entfalle. Erst nach Entkräftung der Vermutung trage jene Partei die Beweislast für die Richtigkeit des gemeinsamen verurkundeten Ausmasses, die sich darauf berufe. Der Berufungskläger bringe als Gegenbeweis vor, dass die Fuhrscheine und die Wiegescheine der Deponien nicht übereinstimmen würden und bei mehreren Fuhren nicht klar sei, wo das Material abgeladen worden sei. Weshalb dem Berufungsbeklagten die Pflicht auferlegt werden sollte zu verfolgen, wohin die beauftragten Fuhrunternehmen das Material verbringen würden, werde vom Berufungskläger nicht ausgeführt. Der Vertrag zwischen den Parteien habe das Ausheben der Baugrube und das Abführen des entsprechenden Materials beinhaltet. Nicht Inhalt des Vertrages sei hingegen gewesen, wo der Berufungsbeklagte das Material abladen dürfe. Der Berufungsbeklagte habe plausibel erläutert, dass die beauftragten Fuhrunternehmen den Aushub je nach Auftragslage (auch) zu einer anderen Baustelle gefahren hätten. Dementsprechend habe ein Vergleich der fraglichen Fuhrscheine mit den Deponiescheinen für die Prüfung der verrechneten Aushubvolumen keine Aussagekraft. Das auf den Fuhr- und Transportscheinen angegebene Volumen entspreche dem maximal beladenen Transportfahrzeug. Vor Ort auf der Baustelle werde keine exakte Messung bzw. Wägung vorgenommen, so dass eine diesen Umständen geschuldete Ungenauigkeit der Volumenangaben bestehe. Auch seien die Ausführungen des Berufungsklägers, wonach die Unterzeichnung der Fuhrscheine durch ihn selber lediglich die Kenntnisnahme, nicht aber die Richtigkeit des Inhalts der Scheine belege, unzutreffend. Die Beweiskraft eines unterzeichneten Dokuments sei allgemein bekannt. Die Folge, dass er die Dokumente allenfalls ohne Prüfung des Inhalts unterzeichnet habe, habe er sich selbst zuzurechnen. Auch die Ausmass-Skizze sei unter anderem vom Berufungskläger persönlich unterzeichnet worden. Aufgrund der dort aufgezeichneten Massangaben ergebe sich bei Anwendung eines Auflockerungsfaktors von 1.2 ebenfalls ein Volumen von 1'135 m 3 . Weder die vom Berufungskläger eingeholte Meinung eines befreundeten Ingenieurs, noch das Vorbringen, dass bereits ein Leervolumen durch den Abriss des Bestandeshauses vorhanden gewesen sei und ein Teil des Aushubs durch ein anderes Unternehmen abtransportiert worden sei, würden einen hinreichenden Gegenbeweis zu den ausgestellten und unterzeichneten Fuhrscheinen erbringen. Im Ergebnis gelinge es dem Berufungskläger nicht, hinreichende Zweifel an der Richtigkeit der im gemeinsam aufgenommenen Ausmass und in den Fuhrscheinen verurkundeten Tatsachen zu wecken. Diese Urkunden würden die tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit des darin verurkundeten Volumens des verbrachten Aushubs schaffen. Aus diesem Grund würden sich weitergehende Ausführungen zum Auflockerungsfaktor sowie zum Ausmass der Baugrube erübrigen. 6.2 Der Berufungskläger beanstandet in seiner Berufung den erstinstanzlichen Entscheid zur Frage der Beweistauglichkeit der Fuhrscheine. Dass Regierapporten und Ausmassurkunden die stärkst mögliche Beweiskraft für die Richtigkeit der in ihnen verurkundeten Bauleistungen des Unternehmers zukommen würden, möge für Regierapporte und tatsächlich durchgeführte Ausmasse zutreffen. Für die Fuhrscheine im vorliegenden Verfahren treffe dies allerdings nicht zu. Der Berufungsbeklagte habe anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung selbst erklärt, sie hätten gebaggert und aufgeladen. Die Menge werde nach Fahrzeug ermittelt und zwar nach der maximalen Lademenge. Eine Messung gebe es dabei keine. Dementsprechend habe dieser selbst die Ungenauigkeit der Fuhrscheine bestätigt. Die Beweiskraft der Fuhrscheine sei demnach für die Richtigkeit des darin erwähnten Aushubvolumens im Vergleich zu tatsächlichen Ausmassprotokollen reduziert. Entsprechend seien auch die Anforderungen an die Tatsachenbehauptungen und den Gegenbeweis, welche die Richtigkeit der Fuhrscheine widerlegen sollten, weniger hoch anzusetzen. Die Vorinstanz hätte deshalb nicht ohne Weiteres auf die Richtigkeit der Fuhrscheine abstellen dürfen, sondern die Fuhrscheine einer kritischen Prüfung unter Berücksichtigung der Vorbringen des Berufungsklägers unterziehen müssen. Aufgrund der Ungenauigkeit der Fuhrscheine würde der Berufungsbeklagte nach Fertigstellung des Aushubs jeweils ein Ausmass der Baugrube erstellen. Dieses Vorgehen habe der Berufungsbeklagte an der Hauptverhandlung bestätigt. Ebenso bestätigt habe er, dass die Rechnung gestützt auf das Ausmass gestellt werde und nicht gestützt auf die Fuhrscheine. Die Vorinstanz hätte demnach die Ausmass-Skizze, das vom Berufungskläger geltend gemachte Leervolumen sowie den Umwandlungsfaktor berücksichtigen und zusammen mit den Fuhrscheinen in einem Gesamtbild beurteilen müssen, anstatt einzig auf die Fuhrscheine abzustellen. Die Vorinstanz habe damit den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt und die Anforderungen an das Beweismass sowie die Beweiserhebung und -würdigung verletzt. Im Weiteren zeige der Vergleich der vom Berufungsbeklagten von Hand ausgefüllten Fuhrscheine mit den Deponiescheinen, dass nicht ohne Weiteres auf die Richtigkeit der Fuhrscheine abgestellt werden könne. Hinzu komme, dass die Summe des in den Fuhrscheinen gemäss Klagbeilagen 15-18 erwähnten Aushubvolumens lediglich 1'109 m 3 ergeben würde, und nicht wie vom Berufungsbeklagten behauptet und fakturiert 1'153m 3 . Hätte die Vorinstanz die Fuhrscheine kontrolliert, hätte sie diese 44 m 3 ausmachende Diskrepanz ebenfalls feststellen müssen. Daraus ergebe sich im Weiteren, dass die Vorinstanz die Ausmassskizze des Aushubs hätte überprüfen und das Volumen des vorbestehenden Kellers sowie der Fundamente ebenfalls berücksichtigen müssen, wie dies vom Berufungskläger erstinstanzlich geltend gemacht worden sei. Die Behauptung des Berufungsbeklagten, er habe das bestehende "Loch" des Kellers mit Abbruchmaterial ganz gefüllt, weshalb das Volumen des Kellers und des Garagenfundaments nicht von der Baugrubenskizze in Abzug gebracht werden könne, sei unzutreffend. Der Berufungsbeklage habe anlässlich der Hauptverhandlung vor Zivilkreisgericht ausgeführt, dass zwar ein Loch vom Keller bestanden habe, er dieses jedoch mit daneben aufgeschüttetem Abbruchmaterial habe auffüllen müssen, um dahinter überhaupt den Aushub machen zu können. Dies sei, so der Berufungskläger unglaubwürdig. Abbruchmaterial sei nicht Aushubmaterial. Ersteres sei Bauabfall und könne zum Ausfüllen nicht verwendet, sondern müsse gesetzeskonform in einer Deponie entsorgt werden. Demnach hätte das Volumen des Kellers und des Garagenfundaments vom Aushubvolumen gemäss Handskizze des Berufungsbeklagten in Abzug gebracht werden müssen. Indem die Vorinstanz dies unterlassen habe, habe sie den Anspruch des Berufungsklägers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt und die bundesrechtlich vorgeschriebenen Anforderungen an die Beweiserhebung und das Beweismass verletzt. Schliesslich machte der Berufungskläger Ausführungen zum relevanten Umwandlungsfaktor, welcher für die Umrechnung des Aushubvolumens in festem Zustand gemäss Ausmass zu losem Aushub zur Ermittlung des Transportvolumens berücksichtigt werden müsse. Entgegen den von der Gegenpartei aufgestellten unbewiesenen Behauptungen eines Faktors von 1.3 sei höchstens mit einem solchen von 1.15 bis 1.25 zu rechnen. Zum Beweis seines Standpunkts verwies er zudem auf eine E-Mail eines Bauingenieurs sowie zwei ebenfalls im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Tabellen zum Umwandlungsfaktor für Lehmboden. 6.3 Der Berufungsbeklagte entgegnete in seiner Berufungsantwort, die Kritik der Gegenpartei, wonach sich das Zivilkreisgericht bei seinem Entscheid ausschliesslich auf die Fuhrscheine abgestützt habe, sei unbegründet. Die Vorinstanz habe eingehend dargelegt, dass der Berufungsbeklagte gestützt auf die unbestrittene Vereinbarung zwischen den Parteien keinen Beweis über dasjenige Volumen zu führen habe, welches schliesslich in den Deponien der Fuhrunternehmen oder anderswo abgeladen worden sei. Entsprechend seien Differenzen zwischen der abgerechneten Abfuhrmenge - ob nach Fuhrscheinen oder dem Grubenausmass - zu den Angaben in Deponiescheinen unerheblich. Die Vorinstanz habe ihren Entscheid nicht allein auf die Mengenangaben der als Klagbeilage 9 eingereichten Fuhrscheine abgestützt. Vielmehr habe es zur Plausibilisierung und Kontrolle genauso das aufgenommene Grubenausmass berücksichtigt, das auch unter Einbezug aller dagegen vorgebrachten Kritik des Berufungsklägers praktisch identisch hoch ausfalle. Es gehe gar nicht allein um die Summe der Mengenangaben aller Fuhrscheine an sich, sondern um die Relevanz und Haltbarkeit der vom Berufungsbeklagten in Rechnung gestellten Abfuhrmenge bzw. daraus resultierten Frankenbetrages. Die vom Berufungsbeklagten gestellte Rechnung stütze sich dabei sowohl auf die Fuhrscheine wie auch auf das aufgenommene Ausmass. Im Weiteren sei zu beachten, dass der Berufungsbeklagte die Fuhrscheine nicht selbst ausgefüllt habe. Die Fuhrscheine stammten vom jeweiligen (neutralen) Chauffeur des abführenden LKW. Obwohl der Berufungsbeklagte immer schon darauf hingewiesen habe, dass die Transportfirmen (insbesondere die Firma E. ____) Aushubmaterial an verschiedenen Orten deponieren und daher den Abladescheinen einer Deponie überhaupt keine Bedeutung in Bezug auf die tatsächliche Feststellung der Menge Abfuhrmaterial ab Baustelle zukommen könne, nehme der Berufungskläger den einen Deponieschein zum Anlass, die auf den Fuhrscheinen angegeben Kubikmeter anzuzweifeln und als unrichtig darzustellen. Der Berufungskläger beziffere beim Fuhrschein Nr. 83745 die von ihm kritisierte Abweichung der Kubikmeter als «relativ gering». Doch ohne jeden Nachweis bei weiteren Deponiescheinen rechne er vor, dass diese einzige von ihm behauptete Abweichung mit Faktor 0.8767 auf die gesamte mit Fuhrscheinen ausgewiesenen Menge von 1'153 m 3 zur Anwendung gelangen müsse. Das ergäbe insgesamt eine Differenz von 142 m 3 . Diese Hochrechnung auf die Mengenangabe aller Fuhrscheine sei absolut unsinnig. Dem Berufungsbeklagten werde unterstellt, dass das von ihm fakturierte Aushubvolumen nicht den von ihm vorgelegten Fuhrscheinen entsprechen würde. Diese Behauptung des Berufungsklägers werde entschieden zurückgewiesen. In seiner Schlussrechnung vom 3. Dezember 2020 und seinem Mahnschreiben vom 21. Januar 2021 habe der Berufungsbeklagte das massgebende Aushubvolumen unter Hinweis auf die vorhandenen 20 Fuhrscheine und das gemeinsam aufgenommen Ausmass vor Ort ermittelt. Dementsprechend habe er auch mit seiner Klagschrift vom 18. November 2021 die 20 unterzeichneten Fuhrscheine als Klagbeilage 9 eingereicht. Diese 20 Fuhrscheine würden exakt 1'153 m 3 als Aushubmaterial ausweisen. Der Berufungskläger stütze sich bei seiner Behauptung, dass das Total der Fuhrscheine nicht zutreffe, auf die im Prozess nachträglich vom Berufungsbeklagten eingeforderten und eingereichten Deponiescheine und die dazugehörigen Fuhrscheine. Bei den nachträglich mit Klagbeilage 15 eingereichten Fuhrscheinen Nr. 85314, Nr. 85353 und Nr. 85482, die von Chauffeuren von E. ____ ausgestellt worden seien, würden sich zwischen einzelnen Fuhrscheinen, die in der Deponie abgegeben werden und den Fuhrscheinen, welche die Chauffeure für ihr Transportunternehmen tageweise nachtragen, Differenzen ergeben. Vorliegend entspreche diese Differenz exakt einer zweiten Transportfahrt am gleichen Tag. So 12 m 3 beim Fuhrschein Nr. 85314, 16m 3 beim Fuhrschein Nr. 85353 und 16 m 3 beim Fuhrschein Nr. 85482. Es gehe dabei um insgesamt 44 m 3 , welche somit ganz offensichtlich nicht einer Deponie zugeführt, sondern anderswo abgeladen worden seien. Daraus lasse sich jedoch keine Schlussfolgerung auf die tatsächlich ab der Baustelle des Berufungsklägers abgeführte Menge ziehen. Vielmehr werde die tatsächliche Abfuhrmenge pro Tag einzig durch die vollständig ausgefüllten Fuhrscheine der Chauffeure ausgewiesen. Im Weiteren nehme der Berufungskläger die von ihm unterzeichnete und mit dem Berufungsbeklagten gemeinsam aufgenommene Ausmass-Skizze der Baugrube zum Anlass, in längeren Ausführungen und hypothetischen Berechnungen aufzuzeigen, dass diese Masse und das daraus resultierende Abfuhrvolumen nicht zutreffen könne. Offenbar gehe es ihm vor allem darum, nachträglich eine eigene Berechnung des Grubenausmasses anzustellen, aus dem offenbar dann die Fehlerhaftigkeit der nachgewiesenen Fuhrscheine erfolgen soll. Zum einen würden diese Berechnungen wiederum nur auf Annahmen und blossen Schätzwerten beruhen, welche die behaupteten Abzüge vom Gesamtvolumen ergeben sollen. Zum anderen werde übersehen, dass nicht bloss Material für die Baugrube eines Neubaus, sondern vielmehr auch eine gesamte Aufschüttung aus der Umgebung des Bestandhauses (erhöhter Garten mit Aufschüttung) habe abgetragen und wegtransportiert werden müssen. Bei den Akten liegende Fotos würden dies bekräftigen. Zusammenfassend reichten die angestellten Überlegungen in der Berufung zur Ausmass-Skizze und zum Leervolumen des ursprünglichen Hauses nicht aus, den Gegenbeweis zu dem strikt nachgewiesenen Volumen der 20 Fuhrscheine zu erbringen. Betreffend Umwandlungsfaktor entgegnete der Berufungsbeklagte schliesslich, ob ein solcher für Lehmboden 1.25 oder 1.3 betrage, sei vorliegend im Ergebnis irrelevant. Auch die Vorinstanz habe ein Auflockerungsfaktor von 1.2 zur Anwendung gebracht und dabei festgestellt, dass mit diesem Umwandlungssatz auch unter Berücksichtigung eines Leervolumens des Bestandhauses die Richtigkeit der unterzeichneten Fuhrscheine nicht in Zweifel gezogen werden könne. 6.4.1 Das Kantonsgericht gelangt zum selben Schluss wie die Vorinstanz, wonach der Berufungsbeklagte das Aushubvolumen von 1'153m 3 für seine Rechnungsstellung rechtsgenüglich nachzuweisen vermochte. Wie bereits erwogen, bestand dessen vertraglich vereinbarte Unternehmerleistung darin, eine Baugrube auszuheben und das entsprechende Aushubmaterial ab der Baustelle in Y. ____ abzutransportieren bzw. abtransportieren zu lassen. Als Gegenleistung des Auftraggebers oder Bestellers wurde eine Vergütung an den Unternehmer im Sinne von Art. 363 i.V.m. Art. 373 OR von CHF 38.00 pro Kubikmeter (inkl. Deponiegebühr) an abtransportiertem Aushubmaterial verabredet. Nebenabreden für die konkrete Ermittlung des Aushubvolumens wurden nicht getroffen. Die von der Vorinstanz angestellten Überlegungen einer analogen Anwendung der SIA-Norm 118 zur Beweiskraft von Regierapporten und Ausmassurkunden und der Beweisentkräftung der darin verurkundeten Tatsachen, für welche eine Richtigkeitsvermutung gelten soll, überzeugen deshalb bezüglich Beweiskraft der Fuhrscheine im vorliegenden Fall nicht. Die Beweistauglichkeit der 20 im Recht liegenden Fuhrscheine (Klagbeilage 9 zur Klage vom 18. November 2021) ist indessen trotzdem zu bejahen, wenn auch aus anderen Gründen. Der Berufungskläger verhandelte mit dem Berufungsbeklagten über den Vertragsinhalt und besichtigte die Baustelle vor Ort. Er war mit der Vergütung mit der erwähnten Bestimmbarkeit (CHF 38.00 pro Kubikmeter) offensichtlich einverstanden. Aus dem Umstand, dass über die Ermittlung des Aushubvolumens keine detaillierte Absprache getroffen wurde, war naheliegend und von den Vertragsparteien gebilligt, dass das Volumen, welches als Rechnungsbasis gelten sollte, nicht mit letzter Exaktheit ermittelt werden soll. Vor diesem Hintergrund unterzeichnete der Berufungskläger die fraglichen Fuhrscheine mit approximativen Mengenangaben vorbehaltslos. Dass er, wie er geltend machte, mit seiner Unterschrift lediglich die Kenntnisnahme bestätigte, stellt vor dem Hintergrund der Werklohnvereinbarung eine Schutzbehauptung dar. Hätte er Anzahl oder Menge einzelner rapportierter Fuhren angezweifelt, wäre ihm die Möglichkeit offengestanden, die Unterschrift zu verweigern. Zudem hätte er bei generellem Vorbehalt zum Inhalt der Fuhrscheine einen entsprechenden Vermerk («nur z.K.» oder «z.K. ohne Bestätigung der Richtigkeit») anbringen können und dies auch müssen. Eine Unterschrift unter einen Rapport ohne diesen Zusatz oder Vorbehalt ist stets als Bestätigung für die Erbringung der umschriebenen Leistung zu werten. Die Fuhrscheine sind vollständig ausgefüllt und taugen dementsprechend als Berechnungsgrundlage. Sie sind durch von den Prozessparteien unabhängige Dritte - durch die vom Berufungsbeklagten beigezogenen Transportunternehmen bzw. deren Chauffeure - erstellt und unterzeichnet. Zusammenfassend sind die Fuhrscheine somit zum Beweis des abtransportierten Aushubmaterials geeignet. Dass mit den 20 Fuhrscheinen gemäss Klagbeilage 9 zur Klage vom 18. November 2021 insgesamt 1'153 m 3 ausgewiesen werden, ist unter den Parteien zudem unbestritten. Der vorinstanzliche Befund, dass das Aushubvolumen von 1'153 m 3 , aufgrund dieser Fuhrscheine rechtsgenüglich bewiesen werden konnte, erfolgte somit zurecht. 6.4.2 Der Berufungskläger brachte mit seiner Berufung vor, dass aus den Fuhrscheinen gemäss Klagbeilage 9 und den später in den Prozess eingebrachten Fuhrscheinen (Klagbeilagen 15-18) eine Differenz von 44 m 3 bestehe, ohne dass das Zivilkreisgericht auf diesen bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwand im angefochtenen Entscheid eingegangen wäre. Die entsprechende Beanstandung des Berufungsklägers in seiner Berufung ist zwar zutreffend und deshalb grundsätzlich nachvollziehbar. Allerdings lieferte der Berufungsbeklagte in seiner Berufungsantwort (S. 11 f., «Zu Ziffer 41 …») für die Abweichungen eine Erklärung, wonach die nachträglich edierten Fuhrscheine in Ergänzung zu den Deponiescheinen eingereicht worden seien. Die Gesamtheit der Fuhrscheine, die in der Deponie abgegeben worden seien, hätten für die Ermittlung der ab Baustelle gesamthaft abtransportierten Aushubmenge generell keine Aussagekraft, weil nicht der ganze Aushub in der Deponie entsorgt worden, sondern auch auf anderen Baustellen verteilt worden sei. Die angesprochene Differenz entspreche exakt einer zweiten Transportfahrt am gleichen Tag. So 12 m 3 beim Fuhrschein Nr. 85314, 16m 3 beim Fuhrschein Nr. 85353 und 16 m 3 beim Fuhrschein Nr. 85482. Diese 44 m 3 seien ganz offensichtlich nicht einer Deponie zugeführt, sondern anderswo abgeladen worden. Daraus lasse sich jedoch keine Schlussfolgerung auf die tatsächlich ab der Baustelle des Berufungsklägers abgeführte Menge ziehen. Vielmehr werde die tatsächliche Abfuhrmenge pro Tag einzig durch die vollständig ausgefüllten Fuhrscheine der Chauffeure ausgewiesen, wie sie als Sammelbeilage (Klagbeilage 9) ediert worden seien. Der Berufungskläger reichte mit Eingabe vom 26. Mai 2023 zwar eine freiwillige Replik ein, nahm zum von der Gegenpartei allgemein eingenommenen Standpunkt, dass nicht der ganze Aushub in die Deponie abgeführt wurde, keine Stellung mehr. Abgesehen davon, dass damit die betreffenden Erläuterungen des Berufungsbeklagten als unbestritten zu gelten haben, sind diese für das Kantonsgericht auch plausibel. Der Vergleich der Aushubmenge gemäss den 20 Fuhrscheinen mit den Deponiescheinen und dazugehörigen Fuhrscheinen ist für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage der Vergütung gemäss dem vorliegend zur Diskussion stehenden Werkvertrag deshalb nicht geeignet und der Hinweis auf eine Differenz von 44 m 3 unerheblich. Hinzukommt, dass die aktenkundigen Deponiescheine nach Gewicht ausgestellt sind, was ein Vergleich der auf Volumen in Kubikmetern ausgestellten Fuhrscheine verunmöglicht. Es bleibt deshalb dabei, dass die Fuhrscheine gemäss Klagbeilage 9 als die rechtserheblichen Urkundenbeweise für die Berechnungsgrundlage des vom Berufungsbeklagten eingeklagten Werklohnes zu betrachten sind. Bei diesem Befund kann schliesslich offenbleiben, ob die Erklärung des Berufungsbeklagten zu Fuhrschein Nr. 85482 als unechtes Novum überhaupt zuzulassen gewesen wäre oder nicht. 6.4.3 Weil bereits die im Recht liegenden Fuhrscheine gemäss Klagbeilage 9 den Vollbeweis des Aushubvolumens von 1'153 m 3 zu erbringen vermögen, erübrigen sich grundsätzlich weitere Ausführungen zur Beweistauglichkeit und -würdigung der Ausmass-Skizzen. Im Übrigen sei angefügt, dass auch dieses Dokument vom Berufungskläger vorbehaltslos mitunterzeichnet wurde. Sodann basieren die hypothetischen Volumenberechnungen des Berufungsklägers zum Leervolumen des Bestandhauses, wie der Berufungsbeklagte zutreffend ausgeführt hat, auf reinen Behauptungen des Berufungsklägers. Zum Umwandlungsfaktor gehen die Ausführungen des Berufungsklägers an den Erwägungen der erstinstanzlichen Entscheidbegründung vorbei. Unter Ziffer 6 der Erwägungen (S. 8) kam des Zivilkreisgericht im Sinne einer Plausibilisierung selber zum Schluss, dass auch bei Anwendung eines niedrigeren Auflockerungsfaktors von 1.2 ein Volumen von 1'126.20 m 3 resultieren würde, welches kaum von der abgerechneten Menge von 1'135 m 3 (recte: 1'153 m 3 ) abweiche. Der Berufungskläger ist mit seinem Einwand in seiner Berufung ein Faktor von 1.15 bis 1.25 sei angemessen, nicht zu hören, weil er sich dabei nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandergesetzt hat. 7. Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Entscheid vom 18. Oktober 2022 in Abweisung der Berufung vom 6. März 2023 zu bestätigen. Die Passivlegitimation des Berufungsklägers aus dem streitgegenständlichen Werkvertrag und die Beweistauglichkeit der Fuhrscheine als Grundlage der Rechnungsstellung für die Werklohnforderung des Berufungsbeklagten sind im Einklang mit der Vorinstanz zu bejahen. Bei diesem Befund kann zudem der novenrechtliche Entscheid bezüglich der behaupteten Vertragsparteistellung der einfachen Gesellschaft «Gebrüder B. ____» definitiv offenbleiben (vgl. E. 2.2). 8. Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten für das Berufungsverfahren zu entscheiden. Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art. 95 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind deshalb vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen. Zudem hat dieser der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu entrichten. Die Höhe der Prozesskosten richtet sich gemäss Art. 96 ZPO nach der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) und nach der kantonalen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS 178.112). Die Gebühr für den vorliegenden Rechtsmittelentscheid wird auf CHF 1’500.00 festgesetzt, was aufgrund des Streitwerts in Höhe von CHF 15'266.85 (vgl. E. 1 hievor) und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache als angemessen erscheint (§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f Ziff. 2 und § 3 Abs. 1 GebT). Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten hat mit Eingabe vom 15. Juni 2023 eine Honorarnote eingereicht Darin macht er namens seiner Klientschaft eine Parteientschädigung von CHF 4'787.40 (inkl. Auslagen und MWSt) geltend, bestehend aus einem Grundhonorar von CHF 3'600.00 und einem Zuschlag von 25% für die Komplexität der Streitsache (CHF 720.00) sowie Auslagen von CHF 125.10 und MWSt (CHF 342.30). Das Grundhonorar entspricht dem Maximalbetrag bei Streitigkeiten mit einem Streitwert zwischen CHF 10'000.00 und CHF 20'000.00 (§ 7 Abs. 1 lit. d TO). Ob ein Zuschlag für angebliche Komplexität gerechtfertigt ist oder nicht, kann letztlich offenbleiben. Bereits die Vorinstanz gewährte in ihrem Entscheid einen solchen Zuschlag. Keine der Parteien hat dies beanstandet. Die Honorarnoten des Rechtsmittelverfahrens beider Parteivertreter sind bezüglich Grundhonorar und Zuschlag identisch. Der Berufungskläger liess sich zur Honorarnote der Gegenpartei nicht vernehmen, so dass das Kantonsgericht zusammenfassend keinen Anlass hat, die grundsätzlich tarifkonforme Honorarnote von Advokat Lehner zu kürzen. Demzufolge ist der Berufungskläger zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 4'787.40 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Demnach wird erkannt: ://: Die Berufung wird abgewiesen Die Entscheidgebühr von CHF 1'500.00 für das Berufungsverfahren wird dem Berufungskläger auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 verrechnet. Der Berufungskläger hat dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 4'787.40 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher